By Prof. Dr. Dr. Peter Brandt (auth.), Peter Brandt (eds.)
Mit dieser Übersicht stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Daten über die Regulierung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen in Deutschland zur Verfügung. Aus Tab. 1 geht hervor, wann ein Wirkstoff erstmals in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel erschien und wie lange die letzte Zulassung dauerte oder noch dauert. Tab. 2 enthält die Vorschriften der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Bis 1998 battle die Pflanzenschutzmittelzulassung in Deutschland eine Verkehrszulassung. Deshalb struggle mit der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein weiteres rechtliches software notwendig, um die Anwendung von Mitteln mit bestimmten Wirkstoffen verbieten oder einzuschränken zu können. Die Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes von 1998 führte die Indikationszulassung ein, die besagt, dass grundsätzlich nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, und diese auch nur in den zugelassenen bzw. genehmigten Anwendungsgebieten. Seitdem wird die Pflanzenschutz-Anwendungsverord-nung nicht mehr in dem Maße wie früher benötigt, um die Anwendung zu regeln.
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O. o. o. 2 Regelungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 45 BVLNr. 2 (Fortsetzung) 3B 3B 1 3B 3B 1 2 Anl Anwendungsverbot in den Zonen I und II von Wasserschutz gebieten, Erfordernis der behördlichen Zustimmung in Zone III (III A) Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 1988 Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 1988 1980 Anwendungsverbot in den Zonen I und II von Wasserschutz gebieten, Erfordernis der behördlichen Zustimmung in Zone III (III A) 1986 vollständiges Verbot Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 1988 1974 Anwendungsverbot in den Zonen I und II von Wasserschutz gebieten, Erfordernis der behördlichen Zustimmung in Zone III (III A) Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 1980 1988 – persistente Organochlorverbindung – Ähnlichkeit mit Camphechlor (Anreicherung in der Nahrungskette) – allgemeine toxische Eigenschaften – Nulltoleranz für Rückstände in/auf Lebensmitteln – umweltbelastende Auswirkungen Anwendung nur zulässig zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
Zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten. 2 Regelungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 41 BVLNr. 2 (Fortsetzung) 3B 3B 3B 3B 3B 1 3B Anl 1988 Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 1988 Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten Anwendungsverbot in den Zonen I und II von Wasserschutz gebieten, Erfordernis der behördlichen Zustimmung in Zone III (III A) – karzinogene und teratogene Wirkungen im Tierversuch – mögliche Anwendergefährdung – Umsetzung der Richtlinie 87/181/EWG vom 9.
Dezember 1978 vollständiges Verbot 1981 1974 – – – – Anwendung nur zulässig zur Behandlung von Rübensaatgut gegen Bodeninsekten 1971 persistente Organochlorverbindung Anreicherung in der Nahrungskette nicht vertretbare Rückstände in/auf Lebensmitteln nicht vertretbare Überschreitung des ADI-Wertes – Gehalt an persistenten und toxikologisch bedenklichen Isomeren – nicht vertretbare Rückstände in Lebensmitteln – wassergefährdende Eigenschaften (hohe Geruchs- und Geschmacksintensität) Monitoringergebnisse für Oberflächengewässer; die Einträge werden auf Fehlanwendungen auf abschwemmungsgefährdeten Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, zurückgeführt.